19.10.2018
Webangebote öffentlicher Stellen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich werden. Dafür sorgt die EU-Richtlinie 2102, die Deutschland derzeit in nationales Recht überträgt. Zur Konkretisierung hat die EU-Kommission nun zwei Durchführungsbeschlüsse veröffentlicht.
Die EU-Richtlinie 2102 'über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen' verpflichtet öffentlich-rechtliche Webanbieter von der Bundes- über die Landes- bis zur kommunalen Ebene zu Barrierefreiheit.
Die Richtlinie ermächtigt die Kommission, mit sogenannten Durchführungsbeschlüssen Detailregelungen zu den Vorgaben einzelner Artikel der Richtlinie zu treffen:
Wie die in der Richtlinie geforderte „Erklärung zur Barrierefreiheit“ aussehen muss und wie die Mitgliedsstaaten die Einhaltung der Richtlinie überprüfen sollen, hat die EU-Kommission nun in zwei Durchführungsbeschlüssen erläutert:
Ausführliche Informationen zur Richtlinie (EU) 2016/2102 haben wir auf BIK für Alle in der Rubrik EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Webangeboten öffentlicher Stellen zusammengetragen.