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WCAG 2.0
Teil 9: Alternativversionen

26.03.2009

Die Position der WCAG 1.0 zu Alternativversionen ist recht klar: sie sind ein Notbehelf, nur berechtigt, wenn es nicht anders geht. Die WCAG 2 gehen davon aus, dass Barrierefreiheit grundsätzlich auch über Alternativversionen erreicht werden. BIK erläutert und bewertet die Änderungen.

Auf dieser Seite:

Die Anforderungen nach WCAG 1.0 und BITV-Test

Die Position der WCAG 1.0 zu Alternativversionen ist recht klar: sie sind ein Notbehelf, nur berechtigt, wenn es nicht anders geht:

Entwickler von Inhalten sollten nur dann auf alternative Seiten zurückgreifen, wenn alle anderen Lösungen fehlschlagen, weil alternative Seiten im Allgemeinen seltener aktualisiert werden als "primäre" Seiten. (...) Bevor Sie auf alternative Seiten zurückgreifen, überdenken Sie das Design der Originalseite; sie zugänglich zu machen verbessert sie wahrscheinlich für alle Benutzer.

Quelle: WCAG 1.1, Checkpunkt 11.4

Das deutsche Behindertengleichstellungsgesetz vom Mai 2002 teilt diese Sicht. Sonderlösungen für Behinderte sind problematisch, denn sie werden seltener genutzt, vielleicht vernachlässigt, sind schwer zu finden oder aus anderen Gründen unattraktiv. Das gilt für ein Informationsangebot genau so, wie für den rollstuhltauglichen Hintereingang im Hof. Daher gilt:

Barrierefrei sind (...) Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen (...), wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise (...) zugänglich und nutzbar sind.

Quelle: BGG, § 11 Abs. 1

Die BITV akzeptiert alternative Textversionen daher nur als zeitweise Notlösung:

Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Internetangebots nicht möglich ist, ist ein alternatives, barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald aufgrund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.

Quelle: BITV, Bedingung 11.3

Entsprechend prüft der BITV-Test in Prüfschritt 11.3.1, ob das Webangebot ohne zwingenden Grund spezielle Versionen für behinderte Nutzer anbietet. Falls das der Fall ist, also zum Beispiel eine Textversion für blinde Benutzer angeboten wird, erfolgt ein Punktabzug. Und geprüft wird in diesem Fall nur die "primäre" Version, sie muss die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen.

Die Anforderungen nach WCAG 2.0

Die WCAG 2 gehen davon aus, dass Barrierefreiheit grundsätzlich auch über Alternativversionen erreicht werden kann.

The Web page satisfies all the (...) Success Criteria, or a conforming alternate version is provided

Quelle: http://www.w3.org/TR/WCAG20/#conformance-reqs

In der Begründung werden neue, in Hinblick auf Barrierefreiheit noch nicht hinreichend unterstützte Technologien angesprochen. Als Beispiel wird eine neue Navigationstechnik vorgestellt, die einen besonders einfachen oder schnellen Zugriff auf gesuchte Informationen erlaubt, aber nur von den neuesten Versionen zweier Browser unterstützt wird. In so einem Fall könne eine Alternativversion sinnvoll sein.

Auch in den Erfolgskriterien einzelner Richtlinien werden Alternativversionen als mögliche Lösungen angesprochen:

  • über Styleswitcher einstellbare Alternativansichten werden als Ersatz für ausreichend kontrastierendes Default-Layout vorgestellt,
  • für die Schriftvergrößerung muss nicht in jedem Fall die browsereigene Schriftvergrößerungsfunktion unterstützt werden, auch eigene Styleswitcher beziehungsweise Schriftgrößenregler können angeboten werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Bedenken der WCAG 1.0 gegen den Einsatz von Alternativversionen nicht mehr gelten würden.

  1. Wie bisher gilt die Alternativversion als Notlösung, die nur für den Fall vorgesehen ist, dass die Anforderungen der Barrierefreiheit anders nicht erfüllbar sind:

    Note that providing an alternate version is a fallback option for conformance to WCAG and the preferred method of conformance is to make all content directly accessible.

    Quelle: Understanding Conforming Alternate Versions

  2. Wie bisher gilt: die Alternativversion erspart nicht die bestmögliche Barrierefreiheit der "normalen" Version:

    Each version should be as conformant as possible.

Auch sind die Anforderungen an die Qualität einer Alternativversion hoch:

  1. Die Alternativversion muss in Hinblick auf Funktionalität und (Aktualität der) Inhalte gleichwertig sein:

    provides all of the same information and functionality

  2. Sie muss jederzeit auf dem selben Stand sein, wie die "primäre" Version:

    is as up to date as the non-conforming content

  3. Die Alternativversion muss problemlos auffindbar sein:

    at least one of the following is true: 1. the conforming version can be reached from the non-conforming page via an accessibility-supported mechanism, or 2. the non-conforming version can only be reached from the conforming version, or 3. the non-conforming version can only be reached from a conforming page that also provides a mechanism to reach the conforming version

Nach wie vor nicht zulässig wäre also zum Beispiel die klassische Textversion, eine hauptsächlich für blinde Nutzer vorgesehene Version ohne grafische Gestaltung. Denn

  1. sie ist für die Bedienung der Anforderungen unterschiedlicher Nutzergruppen nicht erforderlich
  2. sie wird in der Regel erstellt, um im "normalen" Webangebot Anforderungen der Barrierefreiheit nicht erfüllen zu müssen und
  3. sie ist in der Regel in Hinblick auf Inhalte und Funktion nicht gleichwertig.

Bewertung

Alternativversionen für behinderte Besucher sind in Hinblick auf Funktion und Inhalt meist nicht gleichwertig. Das hat zur Folge, dass

  1. auch behinderte Benutzer sie wenn möglich meiden,
  2. sie insgesamt kaum genutzt werden,
  3. der Aufwand für ihre Pflege nicht lohnend erscheint.

Dieser Mangel von Alternativversionen ist im Einzelfall nicht aufhebbar. Denn auch wenn ein Webangebot entsprechenden Aufwand treibt, um die Gleichwertigkeit seiner Alternativversion sicherzustellen, bleibt der wohlbegründete und kaum widerlegbare Vorbehalt des Nutzers. Alternativangebote sind meist nicht gleichwertig, somit immer zweite Wahl.

Es ist daher positiv, dass die WCAG 2.0 an der kritischen Stellung zu Alternativversionen festhalten. Insbesondere der ausdrückliche Hinweis, dass im Fall der Bereitstellung von Alternativen die Anforderungen der Barrierefreiheit an alle Versionen anzulegen sind, ist wichtig und richtig.

Die Zulassung von Alternativversionen für die Erfüllung der Anforderungen an Kontraste und Layout ist aus unserer Sicht problematisch, weil missverständlich.

Es ist zwar oft schwierig, im "primären" Layout auch die Anforderungen stark sehbehinderter Nutzer optimal zu befriedigen. Und verschiedene Sehbehinderungen stellen unterschiedliche, teils widersprüchliche Anforderungen an die Gestaltung. Die Bereitstellung einer besonders gut kontrastierenden, einspaltigen Layoutalternative kann daher Sinn machen.

Auch ist die Bereitstellung von Gestaltungsalternativen in Hinblick auf die Forderung der Gleichwertigkeit vergleichsweise unproblematisch. Denn es ist allgemein bekannt, dass solche Alternativen normalerweise den selben Inhalt als Grundlage nutzen.

Sie darf aber nicht auf Kosten des primären Layouts gehen. Jede Version sollte so barrierefrei wie möglich sein, der Benutzer sollte nicht unnötig gezwungen sein, die Seite nach Styleswitchern abzusuchen. Auch das primäre Layout muss also Anforderungen an Kontraste erfüllen und vergrößerbar sein.

Was wird sich im BITV-Test ändern?

  1. Die Notwendigkeit einer Alternativversion muss nachweisbar sein, es muss klar sein, weshalb durch die Bereitstellung unterschiedlicher Versionen Anforderungen verschiedener Benutzer besser bedient werden können.
  2. Auch wenn die Bereitstellung einer Alternativversion notwendig ist, muss die primäre Version die Anforderungen der Barrierefreiheit so gut wie möglich erfüllen. Die Prüfung wird also immer die primäre Version einbeziehen, eine auf die Alternativversion beschränkte Prüfung bleibt ausgeschlossen.
  3. Die Prüfung der Anforderungen an Kontraste wird voraussichtlich wie bisher mehrere Schwellenwerte nutzen. Das primäre Layout muss wenigstens den niedrigeren Schwellenwert erfüllen, der höhere Schwellenwert kann auch durch Bereitstellung einer Gestaltungsalternative erfüllt werden. Falls das Erfolgskriterium 1.4.3 (Contrast Minimum) Eingang in die BITV findet, wird auch hier die Erfüllung durch die Gestaltungsalternative möglich sein.