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WCAG 2.0
Teil 8: Blinken und Bewegung

25.03.2009

Blinkende oder sich bewegende Elemente können schwer lesbar und umständlich zu bedienen sein, zudem können sie den Nutzer stark ablenken. Flackernde Elemente können sogar epileptische Anfälle auslösen. Ändert sich mit den WCAG 2.0 etwas an den bisherigen Anforderungen zum Thema Blinken und Bewegung?

Auf dieser Seite:

Die Anforderungen nach WCAG 1.0 und BITV-Test

In den WCAG 1.0 gibt es drei Checkpunkte zum Themenbereich Blinken und Bewegung:

  • 7.1 Vermeiden Sie Bildschirmflackern
    Flackern lenkt stark ab, erschwert die Lesbarkeit auch anderer Elemente der Seite und kann bei Nutzern mit photosensitiver Epilepsie Anfälle auslösen – und soll daher nach den WCAG 1.0 komplett vermieden werden.
  • 7.2 Vermeiden Sie es, Inhalt blinken zu lassen
    Blinkende Elemente sind für Menschen mit Seh- oder Lernbehinderungen schwerer lesbar, für Menschen mit motorischer Behinderung schwerer steuerbar und können die Nutzung von anderen Inhalten der Seite durch Ablenkungseffekte erschweren. Die WCAG 1.0 fordern daher, sie zu vermeiden, bis die gängigen Browser dem Nutzer das Abschalten ermöglichen.
  • 7.3. Vermeiden Sie Bewegung
    Sich bewegende Elemente bringen die gleichen Probleme mit sich wie blinkende, daher fordern die WCAG auch hier den Verzicht, so lange bis die gängigen Browser dem Nutzer das Abschalten ermöglichen.

Die Abgrenzung zwischen den Checkpunkten 7.2 und 7.3 ist nicht gut. Bewegung und Blinken sind nicht immer unterscheidbar und kommen zudem auch kombiniert vor. Relevanter ist folgende Unterscheidung:

  1. Lenkt ein blickendes oder sich bewegendes Element den Nutzer ab und erschwert ihm so die Nutzung der restlichen Inhalte einer Seite?
  2. Wird die Zugänglichkeit eines Inhaltselements dadurch eingeschränkt, dass es selbst blinkt oder sich bewegt und somit für sehbehinderte Nutzer nicht so schnell lesbar ist und für Nutzer mit motorischer Behinderung nicht oder nur schwer steuerbar ist?

Die zwei Prüfschritte des BITV-Tests zum Thema Blinken und Bewegung folgen daher nicht der Abgrenzung der WCAG 1.0:

  • 7.2.1 Verzicht auf Ablenkung durch Blinken oder Bewegung
    In diesem Prüfschritt geht es um den Aspekt der Ablenkung, die durch blinkende oder sich bewegende Elemente verursacht wird. Zum Punktabzug führt Blinken oder Bewegung, die nicht innerhalb von 10 Sekunden von selbst aufhört.
    Auch das Thema Flackern (in den WCAG ein eigener Checkpunkt) wird von Prüfschritt 7.2.1 abgedeckt und führt grundsätzlich zur Abwertung des Gesamtergebnisses auf "schlecht zugänglich".
  • 7.3.1 Verzicht auf blinkende oder bewegte Inhalte
    Hier wird geprüft, ob Inhalte durch Blinken oder Bewegung selbst unzugänglich sind, also z.B. schwer lesbar oder schwer steuerbar. Zum Punktabzug kommt es, wenn das Blinken oder die Bewegung weder innerhalb von 10 Sekunden aufhört noch durch eine Schaltfläche vom Benutzer gestoppt werden kann.

Die Anforderungen nach WCAG 2.0

Die WCAG 2.0 fassen die Anforderungen deutlich besser als die WCAG 1.0 in einem Erfolgskriterium auf Level A zusammen, nämlich in 2.2.2. Pause, Stop, Hide.

In diesem Kriterium geht es um jegliche Form von Bewegung, Blinken, Autoscrollen oder Autoaktualisierung. Für alle Elemente, die nicht von selbst innerhalb von 5 Sekunden aufhören zu blinken oder sich zu bewegen, wird ein Mechanismus verlangt, mit dem der Benutzer sie selbst anhalten oder ausblenden kann.

Für die Umsetzung so eines Stopp-Mechanismus erlauben die Techniques zum Kriterium 2.2.2 verschiedene Möglichkeiten:

  1. Eine oder mehrere Schaltflächen auf der Webseite
    Für die Umsetzung von Schaltflächen zum Stoppen von jeder Form von Bewegung, Blinken oder sonstiger Animation gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
    a) eine Schaltfläche zum Stoppen der gesamten Seite oder
    b) einzelne Schaltflächen zum Stoppen bestimmter Elemente.
    Im Fall a) sollte die Schaltfläche ganz oben auf der Seite platziert sein, im Fall b) unmittelbar über, unter oder neben dem zu stoppenden Element.
    In beiden Fällen muss die Schaltfläche selbst zugänglich sein – also ausreichend kontrastreich, aussagekräftig beschriftet und tastaturbedienbar.
    Eine Stopp-Schaltfläche kann wahlweise jegliche Animation einer Seite stoppen oder die Seite ohne animierte Elemente neu laden – allerdings darf dabei keine Information oder Funktionalität verloren gehen.
    Der Benutzer muss natürlich auch die Möglichkeit haben, die Bewegung, das Blinken etc. wieder zu starten.
  2. Die Escape-Taste
    Die WCAG 2.0 erlauben auch die Ausschaltbarkeit allein über übliche Browserfunktionen, ohne extra Schaltfläche auf der Webseite. Konkret bedeutet das: es ist ausreichend, wenn das Drücken der Escape-Taste Bewegung oder Blinken auf der Seite stoppt.
    Bei animierten GIFs und PNGs ist das normalerweise schon von Haus aus so, animierte GIFs und PNGs erfüllen also schon von sich aus die Anforderung 2.2.2.
    Bei anderen Formen von Bewegung, Blinken etc. muss dieses Verhalten ausdrücklich programmiert werden, zum Beispiel kann ein script dafür sorgen, dass ein Javascript-Ticker durch das Drücken der Escape-Taste zum Stillstand kommt.
  3. Eine andere Taste
    Durch entsprechende Programmierung kann auch das Drücken einer anderen Taste als "Escape" Bewegung oder Blinken stoppen, zum Beispiel die Space-Taste zum Anhalten eines Autoscrollenden-Textbereichs. Diese Möglichkeit ist nach WCAG 2.0 allerdings nur zulässig, wenn die entsprechenden Tastaturbefehle dokumentiert sind. ("If keyboard shortcuts are used, they are documented", Technique G4)

Zum Thema Flackern gibt es eine eigene Richtlinie mit zwei Erfolgskriterien: auf Level A das Kriterium "2.3.1 Three Flashes or Below Threshold" und auf Level AAA das Kriterium "2.3.2 Three Flashes". Das strengere 2.3.2-Kriterium verlangt, dass in Animationen kein Element öfter als drei Mal pro Sekunde aufblitzt, im 2.3.1-Kriterium darf das Aufblitzen dann schneller sein, wenn es unterhalb der "general flash"- oder "red flash"-Schwellenwerte bleibt.

Bewertung

Die Neuformulierung und -sortierung der Anforderungen ist grundsätzlich gelungen, auch wenn im "Understanding 2.2.2"-Dokument und in den Techniques an einigen Stellen immer noch die schwierige Unterscheidung von Blinken und Bewegung versucht wird.

Nicht gut ist, dass grundsätzlich nur eine Möglichkeit zum Anhalten von Animation verlangt wird, nicht aber eine vollständige bewegungsfreie Darstellung der animierten Information. Konkretes Beispiel: es wird lediglich gefordert, dass der Nutzer einen Newsticker durch entsprechende Schaltflächen anhalten und wieder starten kann, nicht aber, dass er sich die Informationen des Tickers komplett in nicht animierter Form anzeigen lassen kann. Das ist für viele Nutzer mit Sehbehinderung oder motorischer Behinderung sicher problematisch.

Während es zwar grundsätzlich einleuchtend ist, mit der Escape-Taste eine Standard-Browser-Funktionen als Ausschaltmöglichkeit zuzulassen, bedeutet dies in der Praxis sicher oft eine durchaus ernstzunehmende Hürde, da kaum davon auszugehen ist, dass jeder Nutzer diese Funktion kennt. Zwar ist es absolut sinnvoll, die Abschaltbarkeit von Animationen via Escape-Taste grundsätzlich vorzusehen, allerdings sollte aus unserer Sicht dennoch immer auch eine entsprechende sichtbare Schaltfläche vorhanden sein.

Was ändert sich

Die bisherige Unterscheidung zwischen "das Blinken oder die Bewegung lenkt ab" und "ist wegen Blinken oder Bewegung selbst schwer lesbar und/oder schwer steuerbar" fällt weg. In Zukunft wird grundsätzlich für jede Form der Bewegung, des Blinkens oder Autoscrollens geprüft, ob sie innerhalb von 5 Sekunden von selbst aufhört oder ob es einen verständlichen Mechanismus zum Abschalten gibt.

Flackern wird entsprechend den Schwellenwerten geprüft, die in die BITV 2 Einzug finden.