09.12.2020
Im März 2021 wird der BITV-/WCAG-Test angepasst. Wir ergänzen den BITV-Test um zusätzliche Anforderungen der EN 301 549, die in den WCAG 2.1 nicht enthalten sind. Die neuen Anforderungen stammen aus Annex A, Tabelle A1 der EN. Außerdem erfolgen weitere Anpassungen, die das Verfahren des Tests betreffen.
Die EU-Richtlinie 2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen verpflichtet EU-weit öffentliche Stellen zu barrierefreien Internetseiten und Apps. Der gültige Standard ist EN 301 549 (PDF, 2 MB). Die Norm gibt im Kapitel 9 (Web) die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 wieder. Die EU geht jedoch mit der europäischen Norm etwas weiter als die WCAG 2.1 und nennt im Annex A in der Tabelle A1 zusätzliche Anforderungen. Um der EU-Richtlinie in vollem Umfang zu entsprechen, werden wir im März 2021 unser Prüfverfahren anpassen und diese zusätzlichen Anforderungen in den BITV-Test aufnehmen.
Was bedeutet das für den BITV- bzw. WCAG-Test?
Derzeit gibt es den BITV-/WCAG-Test in folgenden Varianten:
Der entwicklungsbegleitende Test informiert über den Stand der Barrierefreiheit eines Webauftritts. Das Ergebnis kann nicht veröffentlicht werden. Er geht in der Regel vorbereitend einem abschließenden Test voraus. Er wird von einer Prüferin oder einem Prüfer durchgeführt und im Anschluss von einem weiteren Prüfer bzw. Prüferin qualitätsgesichert.
Der abschließende Test bestätigt dem Anbieter einer optimierten Website den erreichten Stand der Barrierefreiheit, im Idealfall Konformität. Ein Prüfsiegel kann bei positivem Ergebnis auf der Webseite eingebunden und der Prüfbericht veröffentlicht bzw. verlinkt werden. Der abschließende Test wird als Tandemverfahren von zwei Prüfern unabhängig voneinander durchgeführt, im Anschluss erfolgt eine Abstimmung und eine Qualitätssicherung durch einen dritten Prüfer bzw. Prüferin. Aufgrund des höheren Aufwandes ist diese Testvariante deutlich teurer als der entwicklungsbegleitende Test.
Was ändert sich zukünftig?
Dann können Sie die Seitenauswahl vorgeben oder Sie besprechen mit Ihrer Prüfstelle, welche Seiten getestet werden sollen. Die Seitenauswahl kann repräsentativ sein, muss es aber nicht.
Sie können zukünftig einen BITV-Test (-Prüfbericht) unabhängig vom Ergebnis direkt veröffentlichen. Voraussetzung ist eine repräsentative Seitenauswahl durch die Prüfstelle. Die Seitenauswahl ist für Sie als Kunde nicht bekannt.
Es bedarf einer gründlichen Vorbereitung. In der Regel werden zwei Tests nötig sein:
Aus unserer Erfahrung ist das anspruchsvolle Ziel "Konformität" kaum mit einem einzigen Test zu schaffen. Um Konformität zu erreichen, darf kein Prüfschritt schlechter als "eher erfüllt" bewertet worden sein. Das Ergebnis des ersten Tests führt jedoch in der Regel noch zu viele Mängel auf.
Der Ablauf ist vergleichbar mit der bisherigen Kombination entwicklungsbegleitender/ abschließender Test, aber ohne kostenintensivem Tandem-Verfahren beim abschließenden Test.
Neu ist die Möglichkeit der Nachbesserung. Wenn die verbleibenden Mängel eines Re-Tests geringfügig sind, kann die Prüfstelle in Absprache mit der Qualitätssicherung die Möglichkeit anbieten, dass der Kunde nachbessert. Es werden dann nur noch die Nachbesserung geprüft. Die Kosten ergeben sich aus dem Aufwand.
Bei komplexeren Projekten oder Anwendungen können gegebenenfalls mehrere Re-Tests sinnvoll sein.
Der Preis eines BITV-Tests ergibt sich weiterhin aus der Anzahl der zu testenden Seiten und der Einstufung nach Komplexität.
Die hier genannten Seitengrundpreise sind lediglich indikativ. Die BIK BITV-Test-Prüfstellen sind frei, in ihren Angeboten davon abzuweichen.
Der Preis für einen WCAG-Test reduziert sich gegenüber dem BITV-Test um 10%, da der Aufwand geringer ist. Die Prüfschritte der EN 301 549, Annex A, Tabelle A1 werden für ein WCAG-Ergebnis nicht geprüft.