Mit dem European Accessibility Act bzw. der Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderung für Produkte und Dienstleistungen werden Wirtschaftsakteure verpflichtet, verschiedene Produkte und Dienstleistungen barrierefrei in Verkehr zu bringen. Deutschland hat die EU-Richtlinie im Juli 2021 durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in nationales Recht umgesetzt. Welche Informationen lassen sich aus dem BFSG ableiten und auf was sollten sich Wirtschaftsakteure einstellen?
Der European Accessibility Act und die Umsetzung in Deutschland
Die rechtliche Umsetzung
Die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) wurde am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und musste bis zum 28. Juni 2022 in den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Regelungen einer EU-Richtlinie gelten für die EU-Mitgliedsstaaten als Mindeststandard, sie dürfen aber darüber hinausgehen. Anders als bei unmittelbar geltenden Verordnungen kann es daher innerhalb der EU zu leicht unterschiedlichen Regelungen kommen.
In Deutschland wurde die Richtlinie im Juli 2021 durch ein neues Stammgesetz umgesetzt: das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (kurz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG) vom 16. Juli 2021. Zur Konkretisierung der Anforderungen wurde im Juni 2022 die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erlassen. Diese wurde federführend durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelt.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Maßnahmen ab dem 28. Juni 2025 anwenden. Das bedeutet, dass Wirtschaftsakteure die in den Anwendungsbereich fallenden Produkte und Dienstleistungen dann nur noch barrierefrei in Verkehr bringen bzw. erbringen dürfen. Übergangsbestimmungen gibt es für einzelne Bestandsprodukte, die bereits vor dem 28. Juni 2025 im Einsatz waren. Für Selbstbedienungsterminals gilt beispielsweise eine Übergangsfrist von maximal 15 Jahren.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Die Richtlinie (EU) 2019/882 wurde durch das BFSG in weiten Teilen eins zu eins umgesetzt. Der Aufbau des Gesetzes orientiert sich weitgehend an dem der EU-Richtlinie. Das Gesetz besteht aus zehn Abschnitten und vier Anhängen. Die wichtigsten Inhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Anwendungsbereich
Grundsätzlich grenzt das BFSG den Anwendungsbereich ein, d.h. nicht alle Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei gestaltet werden, sondern nur die in § 1 "Zweck und Anwendungsbereich" genannten. In der Regel geht es um Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher*innen richten.
Produkte
Aufgezählt werden folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:
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Hardwaresysteme für Verbraucher (z. B. Computer, Tablets, Laptops) und Betriebssysteme für diese Hardwaresysteme (z. B. Windows oder MacOS)
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Zahlungsterminals (z. B. in Geschäften oder Restaurants)
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Selbstbedienungsterminals im Zusammenhang mit den von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen (z. B. Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Selbstbedienungsterminals, die Informationen bereitstellen)
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Verbraucherendgeräte mit interaktiven Computerfunktionen, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden (z. B. Smartphones, Tablets und weitere interaktive Geräte, mit denen man Anrufe tätigen kann)
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Verbraucherendgeräte mit interaktiven Computerfunktionen, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden (z. B. Fernsehgeräte wie Smart-TVs, die digitale Fernsehdienste beinhalten)
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E-Book-Reader (z. B. Amazon Kindle oder Tolino E-Reader)
Dienstleistungen
Zusätzlich werden folgende Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher*innen erbracht werden, eingeschlossen:
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Elektronische Kommunikationsdienste (z. B. Telefondienste)
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Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten (z. B. Websites und Apps von Fernsehsendern oder Video-on-Demand-Plattformen)
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Folgende Dienstleistungen von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Bestandteile unter Nummer 5 gelten):
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Websites
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Mobile Anwendungen
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Elektronische Fahrkarten und elektronische Fahrkartenverkaufsdienste
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Bereitstellung von Informationen über Verkehrsdienste, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit
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Interaktive Selbstbedienungsterminals, ausgenommen solche, die als integraler Bestandteil von Fahrzeugen installiert sind
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Bankdienstleistungen für Verbraucher (z. B. Online-Banking, Eröffnung eines Bankkontos, Verträge, Beratung)
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E-Books
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E-Commerce (d. h. Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen online verkaufen)
Ausgenommene Produkte und Dienstleistungen
Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen definiert das BFSG Ausnahmen von der gesetzlichen Verpflichtung zu Barrierefreiheit:
- Dienstleistungen von Kleinstunternehmen (§ 3), d.h. ein "Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft".
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Dienstleistungen und Produkte, bei denen die Einhaltung der Anforderungen zu grundlegenden Veränderungen der Wesensmerkmale (§ 16) bzw. unverhältnismäßiger Belastung (§ 17) führen würde.
Anforderungen an die Barrierefreiheit
§ 3 BFSG definiert: "Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt, und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein." Diese Formulierung ist sehr allgemein gehalten.
Die konkretisierende Verordnung verweist in § 3 auf den "Stand der Technik" und stellt eine Auflistung der "zu beachtenden Standards" durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit in Aussicht.
Barrierefreiheitsanforderungen für Webseiten und Apps
Für Webseiten und Apps ist § 4 BFSG interessant: Der Paragraph erklärt, dass Konformität angenommen werden kann, wenn den in der europäischen Union geltenden harmonisierten Normen entsprochen wird. Als Anbieter von Websites und Apps kann man sich vorbereiten:
- In der europäischen Union gilt aktuell EN 301 549 V3.2.1 (PDF, 2,17 MB) als harmonisierte Norm zu "Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienste". Sie definiert bereits Anforderungen für Webangebote und native Apps.
- Zur Umsetzung des European Accessibility Acts hat die EU-Kommission die Überarbeitung dieser EN beauftragt (M/587 bzw. Durchführungsbeschluss der Kommission / C(2022) 6456). Im Rahmen der Überarbeitung soll u. a. der Abschnitt "Web" auf WCAG 2.2 aktualisiert werden. Der Zeitplan lässt eine Veröffentlichung der überarbeiteten EN 301 549 im Amtsblatt der Europäischen Union jedoch erst im Oktober 2026 erwarten. Erst damit wird die Norm zur „harmonisierten Norm“.
Ausgenommene Inhalte
Folgende Inhalte von Websites und Apps müssen nicht barrierefrei gestaltet werden:
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Aufgezeichnete zeitbasierte Medien (z. B. Videos) und Dateiformate von Büroanwendungen (z. B. PDF-Dokumente), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden.
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Online-Karten (falls wesentliche Informationen barrierefrei in digitaler Form angeboten werden).
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Inhalte von Dritten, die vom Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen.
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Archive, deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Das BFSG definiert im Abschnitt 3 recht umfassende Pflichten für Wirtschaftsakteure. Da Websites und Apps als Dienstleistungen gelten, soll es im Folgenden hauptsächlich um § 14 "Pflichten des Dienstleistungserbringers" gehen:
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Sie dürfen eine Dienstleistung nur erbringen bzw. anbieten, wenn sie den Anforderungen an die Barrierefreiheit entspricht.
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Sie müssen Information nach "Anlage 3" und Rechtsverordnung zur Verfügung stellen (Anlage 3 "Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen" definiert, dass Erläuterungen zu den gesetzlichen Anforderungen, der Dienstleistung und ihrer Barrierefreiheitsmerkmale sowie zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde in einem barrierefreien Format in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise" veröffentlicht werden müssen).
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Sie müssen sich proaktiv darum kümmern, die geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit vollumfänglich zu erfassen und umzusetzen.
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Sie müssen bei Nicht-Konformität die Marktüberwachungsbehörden informieren (und zwar in allen EU-Mitgliedsstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird) und mit ihnen kooperieren.
Eine nachhaltige Strategie zur Umsetzung von Barrierefreiheit wird zukünftig für Wirtschaftsakteure immer bedeutsamer.
Ähnliches gilt auch für Wirtschaftsakteure im Bereich der Produkte: Vom Hersteller über den Importeur bis zum Händler – für alle Akteure der Herstellungs- und Vertriebskette der genannten Produkte wurden komplexe Pflichten festgeschrieben.
Marktüberwachung
Wer wird die Überwachung durchführen?
Ob die Wirtschaftsakteure ihre Pflichten einhalten, wird zukünftig überwacht: Die Marktüberwachung selbst soll durch Marktüberwachungsbehörden der 16 deutschen Bundesländer durchgeführt werden. Für die Ausgestaltung der Überwachung sind die Bundesländer zuständig.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wird die Koordinierung zwischen den Bundesländern sowie die Kommunikation mit der europäischen Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten übernehmen. Dies ist im BFSG bereits festgelegt.
Wie erfolgt die Überwachung?
Überwacht werden soll in Zukunft sowohl ohne Anlass (stichprobenartig) als auch anlassbezogen.
Ein Anlass zur Überwachung wäre beispielsweise die Inanspruchnahme einer Ausnahme. Auch Verbraucher*innen oder anerkannten Selbsthilfe-, Verbraucherschutz- oder Wirtschaftsverbänden (genauer: „Anspruchsberechtigte Stellen“ gemäß § 3 Unterlassungsklagengesetz) können einen Antrag stellen. Besteht der Verdacht, dass Marktteilnehmer nicht-barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, können Verbraucher*innen die Marktüberwachungsbehörden unterrichten oder sich von einer der oben genannten anspruchsberechtigten Stellen oder einer Schlichtungsstelle gemäß § 16 Behindertengleichstellungsgesetz vertreten lassen.
Was passiert bei Nicht-Erfüllung?
Das BFSG beschreibt bei Nicht-Erfüllung ein dreistufiges Vorgehen: Es beinhaltet eine zweimalige Aufforderung zu Korrekturmaßnahmen innerhalb einer festgelegten Frist. Werden diese Aufforderungen nicht umgesetzt, sieht das Gesetz im dritten Schritt die Einstellung der Dienstleistung durch die Marktüberwachungsbehörde vor.
Das Wichtigste für Anbieter von Websites und Apps
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Bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher*innen, etwa Websites und Apps des Online-Handels, von Banken, Personenbeförderungs- oder Mediendiensten müssen ab Juni 2025 barrierefrei sein – und zwar gemäß EN 301 549. Wenn Sie zukunftssicher agieren möchten, schließen Sie bereits die sechs neuen Anforderungen der WCAG 2.2 auf Konformitätsstufe AA ein. Wenn Sie sich bei der Umsetzung mit Prüfverfahren unterstützen lassen wollen, schauen Sie unter: Welche Test-Variante ist für mich die Richtige?
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Sie müssen für Websites und Apps eine Art "Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen (siehe "Anlage 3" des BFSG). Sie enthält Erläuterungen zu den gesetzlichen Anforderungen, zur Dienstleistung selbst und ihren Barrierefreiheitsmerkmalen sowie zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
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Wie auch bei Websites und Apps öffentlicher Stellen, wird die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten überwacht. Die Überwachung erfolgt sowohl ohne Anlass also auch – und das ist neu – anlassbezogen. Verbraucher*innen und anerkannte Stellen erhalten damit Instrumente, Marktakteure, die sich nicht um Barrierefreiheit kümmern, zur Verantwortung zu ziehen.
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Neu ist auch, dass die Nicht-Erfüllung der Pflicht zur Barrierefreiheit Konsequenzen hat. Diese können bis zur Einstellung der Dienstleistung reichen.
Weitere Informationen
- Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (PDF, 150KB), Bundesministerium für Arbeit und Soziales (06/2022)
- FAQs zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Bundesfachstelle Barrierefreiheit (12/2023)
- Gesetzliche Pflichten für Unternehmen zur Digitalen Barrierefreiheit, Podcast: Barriere? Los! (03/2024)
- Das BFSG: Gesetzliche Grundlagen und Anforderungen im E-Commerce, Webinar mit Sven Niklas von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit (05/2024)
- Anforderungen aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) - Bitkom-Praxisleitfaden (PDF, 5,7 MB), Bitkom e. V. (01/2025)
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