Prüfschritt 12.1.1 Dokumentation von Kompatibilität und Barrierefreiheit

Was wird geprüft?

Wenn ein Webangebot Dokumentation bereitstellt (und dazu gehört auch die Erklärung zur Barrierefreiheit), dann soll diese Dokumentation vorhandene zusätzliche Barrierefreiheits-Eigenschaften und -Funktionen auflisten und deren Nutzung erklären, sofern diese als Teil des Web-Angebots selbst implementiert wurden. Dazu gehören zum Beispiel Vorlesefunktionen, Funktionen zum Einstellen individueller Farbschemata, oder verfügbare Tastaturkurzbefehle. Auch Informationen zur (möglicherweise eingeschränkten) Kompatibilität mit assistiven Technologien zählen dazu.

Warum wird das geprüft?

Wenn Angebote bestimmte Barrierefreiheitsfunktionen enthalten, sollten diese gut dokumentiert sein, denn viele Nutzende werden ohne ausdrückliche Hinweise diese Funktionen nicht erkennen oder nutzen können.

Wie wird geprüft?

1. Anwendbarkeit des Prüfschritts

Dieser Prüfschritt ist anwendbar, wenn für das Angebot eine technische Dokumentation von Funktionen des Angebots (etwa Tastaturkurzbefehle oder Hinweise zur Nutzung mit Hilfsmitteln) vorhanden ist. Diese inhaltliche Prüfung wird sowohl bei Dokumentation, die in HTML vorgehalten wird, als auch bei Dokumentation in anderen Formaten wie PDF oder Word vorgenommen. Inhaltliche Hilfe, etwa in FAQs (Frequently Asked Questions) gelten hierbei nicht als technische Dokumentation. Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist als Dokumentation des Angebots einzustufen.

2. Prüfung

Zusätzliche Barrierefreiheits-Funktionen oder -Eigenschaften des Angebots sollen in der Dokumentation aufgelistet und erklärt werden. Es geht hierbei nicht um die Dokumentation einer grundsätzlich barrierefreien Umsetzung, sondern um zusätzliche Funktionen, etwa Vorlese-Funktionen, Einstellungen für nutzerdefinierte Farbschemata, usw. Die Dokumentation kann dabei auf der Webseite zur Verfügung gestellt werden oder separat verfügbar sein. Zu finden ist die Dokumentation z. B. auf Hilfeseiten bzw. in Support-Bereichen oder in der Erklärung zur Barrierefreiheit.

Die Dokumentation muss dabei z.B. folgende Informationen zu vorhandenen Barrierefreiheits-Funktionen oder -Eigenschaften enthalten:

  • Einzelheiten zu Barrierefreiheits-Funktionen, sofern sie auf der Webseite integriert sind, etwa:

    • Vorlesefunktion

    • Funktionen, die Nutzenden die Einstellung individueller Farbschemata erlauben

    • Funktionen für eine verbesserte Darstellung des Maus- oder Tastaturfokus

    • Funktionen zur Anpassung von Textgrößen oder Textabständen

    • Besondere Bedienungsarten mit Tastatur / Tastenkombinationen, z.B. spezielle Tastenkombinationen für die Nutzung mit assistiven Technologien

  • Hinweise auf unterstützte Umgebungen, falls es Einschränkungen bei der Nutzbarkeit mit assistiven Technologien gibt

Es wird empfohlen, Metadaten für die unterstützten Barrierefreiheitsfunktionen und Kompatibilität gemäß den Konventionen des Schema.org Accessibility Properties for Discoverability Vocabulary bereitzustellen.

3. Hinweise

  1. Wichtig: Dieser Prüfschritt verlangt nicht, dass zusätzliche Barrierefreiheits-Funktionen oder -Eigenschaften bereitgestellt werden. Nur: Wenn sie existieren, sollen sie dokumentiert sein.

  2. Es wird nur die Dokumentation von Barrierefreiheits-Funktionen verlangt, die vom Webangebot selbst implementiert werden. Dazu gehören auch Features wie Vorlesefunktionen, die von Drittanbietern definiert und im Angebot eingebunden werden. Barrierefreiheits-Funktionen des Browsers oder des jeweiligen Betriebssystems müssen dagegen nicht dokumentiert werden.

  3. Zum Punkt Hinweise auf unterstützte Umgebungen: Wenn das Angebot explizit für einen eingeschränkten Nutzerkreis (zum Beispiel ein Firmen-Intranet) entwickelt wurde und für diesen eine bestimmte unterstützte Nutzungsumgebung (beispielsweise ein bestimmter Browser und ein bestimmter Screenreader) festgelegt wurde, soll die Dokumentation die unterstützte Umgebung nennen. Nutzende, die in anderen Umgebungen auf Barrieren stoßen, können dann wenigstens ermitteln, woran es liegt, und können ggf. ihre Nutzungsumgebung anpassen. Für Angebote, die allgemein im Web zugänglich sind und mit verschiedensten Browsern und Hilfsmitteln genutzt werden, sind solche Einschränkungen nicht zulässig.

  4. Manche Barrierefreiheitsfunktionen, etwa Kontrastschalter im Kopfbereich, ändern unmittelbar die Darstellung der Seite und können damit als selbsterklärend gelten. Sofern diese einfachen Schalter zugänglich umgesetzt sind (also z.B. einen programmatisch ermittelbaren Namen und Zustand haben) müssen sie nicht explizit in der Erklärung zur Barrierefreiheit dokumentiert sein.

Für die Prüfpraxis sind weitere Hinweise nützlich, auf GitHub können Sie dazu ein Issue eröffnen.

4. Bewertung

Nicht anwendbar

  • Es gibt keine technische Dokumentation als Teil des Angebots

  • Es gibt keine Barrierefreiheitsfunktionen, die als Teil der Dokumentation erläutert werden müssten

Nicht erfüllt

  • Eine technische Dokumentation des Angebots ist vorhanden und es gibt Barrierefreiheits-Funktionen oder -Eigenschaften des Angebots. Diese werden in der Dokumentation nicht erfasst und erklärt (etwa Tastaturkurzbefehle oder Hinweise zur Nutzung mit Hilfsmitteln).

Quellen

  • Zurzeit keine Quellen.

Einordnung des Prüfschritts

Einordnung des Prüfschritts nach EN 301 549 V3.2.1

12.1.1 Accessibility and compatibility features

Product documentation provided with the ICT whether provided separately or integrated within the ICT shall list and explain how to use the accessibility and compatibility features of the ICT.

NOTE 1: Accessibility and compatibility features include accessibility features that are built-in and accessibility features that provide compatibility with assistive technology.

NOTE 2: It is best practice to use WebSchemas/Accessibility 2.0 [i.38] to provide meta data on the accessibility of the ICT.

NOTE 3: The accessibility statement and help pages are both examples of the provision of product information.